2. Steuern sparen in Bulgarien? Das sagt der deutsche Fiskus
Der deutsche Fiskus hat eine ganze Reihe von Anmerkungen und Einwendungen, die uns den Spaß an einem Engagement in einem Niedrigsteuerland verderben sollen.
Dies beginnt bereits mit der Ausfuhr von gewinnträchtigen Ideen, wenn diese bislang auf Kosten eines inländischen Unternehmens oder sonst auf Kosten des deutschen Steueraufkommens zu Stande gebracht wurden. Hier sprechen wir von der Figur der Funktionsverlagerung nach §1 des deutschen Außensteuergesetzes. Liegt ein solcher Ideenexport vor, wird dessen wirtschaftlicher Wert kapitalisiert und der Besteuerung unterworfen.
Des weiteren wird sich die deutsche Finanzbehörde nicht damit zufrieden geben, dass Sie die Anmeldung Ihres Unternehmens nachweisen können und in das bulgarische Handels- oder Gerichtsregister eingetragen sind. Das deutsche Finanzamt denkt hier praktisch: Sollten sich Ihre Aktiitäten in Bulgarien auf eine Registereintragung beschränken, tritt natürlich die Frage auf, wo die geschäftlichen Entscheidungen, die der Erziehlung von Gewinnen vorausgehen, getroffen und umgesetzt werden. Wenn Sie hier nichts vorweisen, was auf Aktivitäten in Bulgarien schließen lässt, geht der Fiskus davon aus, dass Ihre Tätigkeit in Deutschland ausgeführt wird und damit die erwirtschafteten Einkünfte am Wohnsitz in Deutschland erzielt werden. In diesen Fällen wird eine Betriebsstätte der ausländischen juristischen Person fingiert, die diese hier erstragsteuer- und umsatzsteuerpflichtig macht.
Deswegen ist vor einfachen Rezepten ausländischer Berater, die Ihnen vorspiegeln, es reiche eine Registereintragung aus, nachhaltig zu warnen. Das in Bulgarien angemeldete Unternehmen muss dort auch tatsächlich über Einrichtungen verfügen, die den Betriebsstättenbegriff des deutschen Gesetzes erfüllen. Ferner müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person von dort aus die geschäftlichen Aktivitiäten führen. Übrigens kann diese Betriebsstätte auch in einer Ferienimmobilie gelegen sein. Damit sind Anknüpfungspunkte für durchaus machbare und im übrigen angenehme Strukturen gegeben.
Das deutsche Außensteuerrecht kennt darüberhinaus die Figur der Zwischengesellschaft. Liegt eine solche Zwischengesellschaft vor, ist die Rechtsfolge, dass in dieser Gesellschaft erzeugte Gewinne als an den Anteilseigner ausgeschüttet gelten und die Dividendenbelastung in Deutschland erfolgt.
Wann liegt eine Zwischengesellschaft vor? Dabei handelt es sich um eine juristische Person, deren Anteilseigner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, und das Sagen in dieser juristischen Person, sei es auf Grund der Anteilsmehrheit oder sonstiger Umstände, innehat. Ferner ist es erforderlich, dass die Gesellschaft nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teilnimmt und ihre Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen sich auf Kontakte mit inländischen juristischen Personen oder Personenmehrheiten beschränken.
Schließlich aber nicht letztlich sei noch auf das Anrechnungsverfahren verwiesen, dass in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Beitrittsländern von 2007 durchweg seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei werden vom deutschen Fiskus die im Ausland erziehlten Einkünfte nicht mehr von der inländischen Besteuerung ausgenommen sondern vielmehr nur die im Ausland gezahlte Ertragsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Auch diese Klippen kann man gut umschiffen, es sind jedoch vorher gründlich geeignete und individuelle Strukturen zu überdenken und mit dem Mandanten abzustimmen.
Zusammengefasst kann man festellen, dass der Weg zur Niedrigbesteuerung in Bulgarien auf der Gesellschaftsebene durchaus möglich ist, einfache Lösungen, wie vielfach in der einschlägigen Wirtschaftspresse diskutiert, sind jedoch nicht existent. An solchen Lösungen würden sie letztlich keine Freude haben.